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geändert am 20.12.2011
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geändert am 02.08.2011
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geändert am 02.08.2011
WICHTIGE MELDUNG
Klageeinreichung gegen Schützenverein Meggen
Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,
liebe Meggener,
in Fortführung unserer Ausführungen auf der Jahreshauptversammlung 2011
informieren wir aktuell über den Stand des noch andauernden Nachbarschaftsstreits.
Dabei ist uns angesichts der bereits im Umlauf befindlichen Gerüchte eine objektive
Darstellung der Fakten wichtig.
Am 26.10.2011 wurde seitens des Nachbarn, Herrn Werner Hufnagel, eine
Unterlassungsklage beim Amtsgericht in Grevenbrück gegen den Schützenverein
Meggen eingereicht. Der Klageantrag lautet wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Schützenhalle in
Lennestadt – Meggen selbst oder durch Einräumung der Nutzung an Dritte so
zu nutzen, dass durch die aus der Schützenhalle nach außen dringenden
Geräusche oder durch die Geräusche des Besucherverkehrs auf dem
Schützenplatz vor der Schützenhalle eine Geräuschbelastung in der Wohnung
des Klägers im Gebäude Schützenplatz 3 in Lennestadt – Meggen tagsüber
zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr von 60 db(A) und nachts zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr von 45 db(A) auftritt.
2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur
Höhe von 10.000 € gegen ihn festgesetzt wird.
Was bedeutet dieses?
Der Kläger – Herr Hufnagel – will mit seiner Klage erreichen, dass der o.a.
Lärmpegel eingehalten wird. 60 db (A) entsprechen in etwa der normalen Sprache im
Abstand von einem Meter, 45 db (A) den üblichen Geräuschen in der Wohnung.
Dabei soll nicht verkannt werden, dass bei einer Dauerbelastung durch Geräusche
selbst bei 60 db (A) die Gesundheit gefährdet sein kann.
Auf der anderen Seite bedeutet das, dass diese Werte auch nicht durch noch so umfangreiche Maßnahmen in der Schützenhalle eingehalten werden können, da allein der „Parkierungsverkehr“ immer über diesen Werten liegt (Autotürzuschlagen 70 db (A)) . Dies wurde dem Schützenverein durch ein Schalltechnikbüro bestätigt.
Die Forderung des Klägers auf Einhaltung der o.a. Werte gilt zunächst einmal
grundsätzlich, d. h. nicht nur für Vermietungen der Schützenhalle an Außenstehende, sondern im Zweifel auch für eigene Veranstaltungen wie z.B. unser Schützenfest oder andere traditionelle Feste, wie z.B. Karneval. Da letztere Veranstaltungen sog. Traditionsveranstaltungen sind, dürften diese in ihrem Bestand zunächst einmal nicht gefährdet sein. Doch der Kläger ist der Ansicht, dass der Schützenverein selbst bei diesen Veranstaltungen „wesentliche Lärmbelastungen durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern könnte.“
Da, wie oben ausgeführt, die Schallpegelwerte seitens des Schützenvereins nicht
eingehalten werden können, ist wegen des drohenden Ordnungsgeldes klar, dass
die Halle für keinerlei andere Festivitäten mehr zur Verfügung gestellt werden kann.
Eine zusätzliche Dimension bekommt die Angelegenheit auch dadurch, dass der
Kläger nunmehr auch Trödelmärkte mit in seine Forderungen einbezieht, gegen die
er bisher nach eigenem Bekunden nichts hatte.
Die Klage ist beim Amtsgericht Grevenbrück eingelegt worden. Dort hat man die
Brisanz des Rechtsstreites – auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf
den Schützenverein – erkannt und wird den Rechtsstreit voraussichtlich an das
Landgericht Siegen abgeben.
Welche Konsequenzen kann eine Verurteilung haben?
Bei einer antragsgemäßen Verurteilung kann der Schützenverein wegen des
drohenden Ordnungsgeldes keine Vermietungen mehr vornehmen.
Dies bedeutet zunächst einmal, dass selbst Veranstaltungen wie Konzerte oder
Freundschaftstreffen in der Halle nicht mehr stattfinden könnten.
Darüber hinaus entgehen dem Schützenverein dadurch sämtliche Mieteinnahmen.
Nur mit den Beitragseinnahmen sind - allein wegen der gestiegenen
Grundbesitzabgaben - die laufenden Kosten der Halle nicht mehr zu decken.
Überdies fehlt dem Schützenverein das benötigte Geld um dringend notwendige
Renovierungs- und Sanierungsarbeiten durchführen zu können.
Was das auf Dauer für den Fortbestand der Halle bedeutet, liegt wohl auf der Hand.
Der Vorstand des Schützenvereins arbeitet an einer Klageerwiderung. Ein Termin zur
mündlichen Verhandlung steht noch aus.
Über den aktuellen Sachstand werden wir weiter berichten.
Mit einem herzlichen „Glück Auf!“
Thorsten Stachelscheid
- Geschäftsführer -

